Mitlgiederversammlung, Dienstag 18.04.2023

Satzungsänderung

§7 Mitgliedsbeiträge (Neu)

7.1 Die Mitglieder sind grundsätzlich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

7.2 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren sowie Umlagen für alle Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

7.3 Anpassung der Mitgliedsbeiträge

Dynamische Anpassung

Dabei entwickeln sich die Mitgliedsbeiträge jährlich maximal in Höhe des Verbraucherpreisindexes, der durch das statistische Bundesamt zum Stichtag 30.06. eines jeden Jahres ermittelt und veröffentlicht wird. Die Anpassung kann nicht negativ sein und wird auf 6% gedeckelt. Sie wird für jede Beitragsgruppe separat berechnet und nach mathematischen Grundsätzen auf volle 0,10 € auf- oder abgerundet. Die Entscheidung, ob diese Beitragsanpassung umgesetzt wird, muss im Vorstand einstimmig erfolgen. Die Beitragsanpassung erfolgt zum nächsten Geschäftsjahr (01.01 des Folgejahres) und muss im Voraus angekündigt werden. Hierzu genügt die Veröffentlichung per Mail, im Mitgliederportal und auf der Homepage.

Die Abteilungen können von dieser Regelung für den Abteilungsbeitrag abweichen, wenn sie dies in ihrer Abteilungsordnung entsprechend regeln.

Allgemeine Anpassung

Vom Verbraucherpreisindex nach oben abweichende Beitragsanpassungen müssen in der Mitgliederversammlung beantragt und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

7.4 Der Verein ist zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einer einmaligen Umlage berechtigt. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei die Höchstgrenze bei einem Jahresbeitrag für Erwachsene liegt. Die Umlage soll auch nur erwachsene Mitglieder betreffen.

7.5 Zusatzbeiträge und Umlagen unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen und unter Beachtung der Gleichmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit für eine bestimmte Sportart können festgelegt werden.

7.6 Die Entrichtung der Beiträge erfolgt im Bankeinzugsverfahren. Die Mitglieder sind dem Verein verpflichtet, eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

7.7 Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus fällig. Näheres regelt die Beitrags- und  

Gebührenordnung.

§7 Mitgliedsbeiträge (Alt)

7.1 Die Mitglieder sind grundsätzlich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

7.2 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren sowie Umlagen für alle Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Verein ist zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einer einmaligen Umlage berechtigt. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei die Höchstgrenze bei einem Jahresbeitrag für Erwachsene liegt. Die Umlage soll auch nur erwachsene Mitglieder betreffen.

7.3 Zusatzbeiträge und Umlagen unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen

und unter Beachtung der Gleichmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit für eine bestimmte

Sportart können festgelegt werden.

7.4 Die Entrichtung der Beiträge erfolgt im Bankeinzugsverfahren. Die Mitglieder sind dem Verein verpflichtet, eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

7.5 Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus fällig. Näheres regelt die Beitrags- und  

Gebührenordnung.

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